Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sollte die (Gesamt-)Kosten der Filesharing-Abmahnungen für die betroffenen Abgemahnten zum einen vermindern, zum anderen auch Verbrauchern bei Unwirksamkeit der Abmahnung Gegenansprüche zur Seite stellen uvam.
Erwartungsgemäss haben die abmahnenden Kanzleien reagiert: Teilweise wird die Abmahnung, das erste Aufforderungsschreiben, auf den Unterlassungsanspruch begrenzt, weitergehende Ansprüche vorbehalten und erst im zweiten Schreiben zwecks Umgehung der inhaltlichen Voraussetzungen einer Abmahnung jene weiteren Ansprüche dargelegt. Teils wird zur Vermeidung von Risiken keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

Allen Fällen erscheint darüberhinaus gemeinsam, dass sich die Gesamtkosten nicht wesentlich verändert haben; es fand lediglich eine Verschiebung zu Lasten der Anwaltsgebühren und zu Gunsten des Schadensersatzes statt. Die Gesamtforderung bleibt hingegen nahezu gleich.

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