Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. No-vember 2016 – X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).

Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.

BGH BESCHLUSS VI ZR 505/16 vom 20. Juni 2017 – unberechtigte Abmahnung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. Juni 2017 durch den Vor-sitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vor-liegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Geset-zesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Auflage, § 543 Rn. 7).
Zwar ist das Berufungsgericht – was die Nichtzulassungsbeschwerde zu-treffend erkannt hat – zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Beklagten
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wie bei einer negativen Feststellungsklage oblegen habe, die von ihnen in An-spruch genommenen ausschließlichen Nutzungsrechte im Einzelnen darzule-gen und zu beweisen. Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten An-spruchs trägt (Senat, Urteil vom 2. März 1993 – VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rn. 14 ff.).
Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einer Fortentwick-lung am hier vorliegenden Einzelfall nicht bedarf, angenommen, dass die Be-klagten hinsichtlich des von ihnen in Anspruch genommenen Ausschließlich-keitsrechts ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Ein-zelfalls richtet (BGH, Urteile vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 – X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei ver-mieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten be-kannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 21 f. mwN).
So liegt es auch hier. Die Klägerin kann den ihr obliegenden Beweis ei-ner unberechtigten Verwarnung nur führen, wenn die Beklagten die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen, auf die sie sich mit ihrer Verwarnung gestützt haben. Ohne eine solche Darlegung ist es ihr weder möglich noch zu-mutbar, darzulegen und zu beweisen, dass solche – lediglich pauschal behaup-teten – Rechte nicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist den umfang-
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reichen – teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Ur-teils erfolgten – Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, aus welchen Grün-den es an einer solchen ausreichenden Darlegung hier fehlt, nicht entgegenge-treten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

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