Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder sei-ne volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Inter-netanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechen-der Programme zu untersagen.

BGH URTEIL I ZR 86/15 vom 12. Mai 2016 – Silver Linings Playbook

UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1

BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 86/15 – LG Hamburg
AG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 10 – vom 20. März 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – Abteilung 25b – vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film „Silver Linings Playbook“ in Deutschland über das Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Die Beklagte hatte in der Zeit vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2013 Besuch von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten, die beide volljährig sind und in Australien leben. Für den Besuchszeitraum überließ die Beklagte ihrer Nichte das Passwort für ihren WLAN-Router, da diese das Internet zum Abrufen von E-Mails sowie zum Skypen nutzen wollte.
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Die von der Klägerin beauftragte Guardaley Ltd. stellte fest, dass der Film „Silver Linings Playbook“ zwischen dem 31. Januar und dem 2. Februar 2013 wiederholt über den Anschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden war. Die Klägerin ließ die Be-klagte wegen dieses Sachverhalts durch Anwaltsschreiben vom 18. März 2013 abmahnen. Die Beklagte gab unter dem 28. März 2013 eine Unterlassungser-klärung ab. Nachdem die Beklagte die Nichte und ihren Lebensgefährten auf die Abmahnung angesprochen hatte, räumten diese die gemeinschaftliche Be-gehung der beanstandeten Handlungen ein.
Die Klägerin hat die Beklagte zunächst vor dem Amtsgericht auf Erstat-tung von Abmahnkosten in Höhe von 1.255,80 € nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen, die Klage jedoch in Höhe von 500 € zurückgenommen. Das Amtsge-richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landge-richt die Beklagte entsprechend dem in zweiter Instanz weiterverfolgten Antrag der Klägerin zur Zahlung von 755,80 € verurteilt (LG Hamburg, ZUMRD 2015, 556).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Be-klagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung für begründet erachtet. Die Abmahnung der Beklagten sei berechtigt gewesen, weil der Klägerin ein Unter-lassungsanspruch wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Films „Silver Linings Playbook“ gegen die Beklagte zugestanden habe. Diese sei für die
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durch ihre Nichte und deren Lebensgefährten begangene Rechtsverletzung als Störerin verantwortlich. Sie habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt, weil sie es versäumt habe, ihre Nichte und deren Lebensgefährten darüber zu be-lehren, dass eine Nutzung von Internet-Tauschbörsen zum illegalen Bezug ur-heberrechtlich geschützten Materials wie etwa von Filmen, Musik oder Compu-terspielen zu unterbleiben habe. Allein die Volljährigkeit des Nutzers und seine daraus folgende Eigenverantwortlichkeit ließen die Belehrungspflicht nicht ent-fallen. Die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährte seien keine volljäh-rigen Familienangehörigen der Beklagten, für die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Belehrungspflicht bestehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die über ihren Internetanschluss begangenen Verletzungshandlungen rechtsfehlerhaft bejaht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass als Grundla-ge für einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten allein § 97a Abs. 1 UrhG in der zum Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlungen Anfang 2013 geltenden Fassung vom 7. Juli 2008 in Betracht kommt. Der An-spruch setzt voraus, dass der Verletzer zu Recht wegen eines einen Unterlas-sungsanspruch begründenden Verhaltens abgemahnt worden ist. Diese Vo-raussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil sie für die beanstandete Verlet-zung urheberrechtlich geschützter Rechte an dem in Rede stehenden Filmwerk nicht verantwortlich ist.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-klagte nicht als Täter haftet. Es hat festgestellt, dass der Film in der Zeit vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2013 durch die Nichte der Beklagten und deren Lebensgefährten über den Internetanschluss der Beklagten mittels eines File-
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sharing-Programms rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde. An die-sen Nutzungshandlungen war die Beklagte nicht beteiligt.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte aber auch nicht als Störerin wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten be-gangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung.
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Aus-nutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Ge-bühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten vor-aus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhin-derung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkti-on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjeni-gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 – BearShare; Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 – Störerhaftung des Access-Providers).
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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Überlassung des Internetanschlusses der Beklagten an die Nichte und deren Lebensgefähr-ten sei adäquat-kausal für die beanstandeten Rechtsverletzungen gewesen.
c) Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, die Beklagte habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt. Sie habe weder ihre Nichte noch deren Lebensgefährten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von Internet-Tausch-börsen zum illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials, wie etwa von Filmen, Musik und Computerspielen, zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrung sei vor Überlassung des Internetanschlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als Familienangehöriger anzusehen sei, erforderlich. Bei der Nichte der Beklagten handele es sich um die Tochter ihrer Schwester, die keine Familienangehörige sei, zu der ein dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfal-lendes besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es der Beklagten nicht zuzumuten, ihre volljährige Nichte und deren Lebensgefährten ohne kon-krete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheber-rechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljäh-rigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, in einer solchen Weise zu belehren.
bb) Für den Zeitraum vor Begehung der Verletzungshandlungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür hatte, ihre Nichte oder deren Lebensgefährte würden den Internetanschluss zur
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rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen nutzen; solche Anhaltspunkte sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
cc) Lagen für die Beklagte aber keine Anhaltspunkte vor, ihre Besucher würden über den Internetzugang Urheberrechtsverletzungen begehen, war die Beklagte zu einer entsprechenden Belehrung nicht verpflichtet.
Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 – Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Gast zur Verfügung stellt (vgl. zur Überlassung an Familienangehörige BGHZ 200, 76 Rn. 25 – BearShare). Die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen folgt im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des An-schlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen (BGHZ 185, 330 Rn. 22 – Sommer unseres Lebens). Zudem geht von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen aus, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbe-wohner.
dd) Anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 – Morpheus) haben Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufsichts-pflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internet-Tausch-börsen sein kann.
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ee) Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Anschlussinhaber im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehöri-gen und die Eigenverantwortung von Volljährigen seinen Internetanschluss ei-nem volljährigen Familienangehörigen überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber etwa aufgrund einer Abmahnung konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der voll-jährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht oder missbrauchen wird, hat er die zu deren Verhinderung erfor-derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten für die Überlas-sung des Internetanschlusses an Ehepartner sowie deren volljährige Kinder oder Stiefkinder (BGHZ 200, 76 Rn. 27 f. – BearShare).
Ob diese Maßstäbe auf volljährige Besucher, Gäste und Mitbewohner übertragbar sind, hat der Senat bislang offenlassen können. Im Streitfall ist die Frage entscheidungserheblich; sie ist zu bejahen. Für den Wohnungsinhaber besteht auch unabhängig von einer familiären Beziehung gegenüber volljähri-gen Mitbewohnern und Gästen keine entsprechende Belehrungspflicht (vgl. Borges, NJW 2014, 2305, 2307 f., 2310; Hofmann, ZUM 2014, 654, 659 f.; Mühlberger, GRUR 2009, 1022, 1026 f.). Sie ist regelmäßig unzumutbar.
(1) In der heutigen Medien- und Informationsgesellschaft stellt die Über-lassung eines privaten Internetanschlusses an volljährige Gäste und Mitbewoh-ner des Wohnungsinhabers eine übliche Gefälligkeit dar. Sie entspricht dem weit verbreiteten Bedürfnis großer Teile der Bevölkerung zur ständigen Nutzung des Internets. Solange keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Nutzungs-verhalten bestehen, gewährt der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem pri-vaten Internetanschluss gegenüber solchen volljährigen Personen in der be-rechtigten Erwartung, dass sie die ihnen eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen.
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(2) Unter den genannten Voraussetzungen ist die Überlassung eines In-ternetanschlusses zur Nutzung durch Mitbewohner oder Gäste nicht anders zu beurteilen als die Überlassung eines Telefonanschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 – X ZR 156/97, BGHZ 142, 7, 12 f. – Räumschild), eines Kraftfahr-zeugs oder auch einer Wohnung aus Gefälligkeit. Werden Telefon, Kraftfahr-zeug oder Wohnung – für den Überlassenden unvorhersehbar – zur Begehung oder Vorbereitung rechtswidriger Handlungen genutzt, kommt weder eine Stö-rerhaftung noch eine Haftung aufgrund Verletzung einer wettbewerbsrechtli-chen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 ff. Jugendgefährdende Medien bei eBay) des Überlassenden in Betracht. Zwar ist die Zurverfügungstellung der Sache in diesen Fällen je-weils adäquat-kausal für die spätere Rechtsverletzung. Es besteht aber keine Belehrungspflicht gegenüber den begünstigten volljährigen Personen. Im Hin-blick auf die erkennbare und berechtigte Erwartung des Wohnungsinhabers, dass seine Gäste, Besucher oder Mitbewohner den Internetanschluss nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen werden, besteht auch keine besondere Ge-fahr dafür, dass der überlassene Internetanschluss zur Begehung von Urheber-rechtsverletzungen genutzt wird, die eine gegenüber der Überlassung etwa von Kraftfahrzeugen oder Telefonanschlüssen abweichende Beurteilung rechtferti-gen könnte. Es ist nicht vom Berufungsgericht festgestellt, dass mit der Über-lassung eines Internetanschlusses an Personen, denen der Anschlussinhaber den Zugang zu seiner Wohnung gestattet oder mit denen er in Gemeinschaft zusammenlebt, eine besondere Gefahrenquelle eröffnet wird.
(3) Der Ausschluss einer anlasslosen Belehrungspflicht des Anschluss-inhabers gegenüber volljährigen Gästen und Mitbewohnern, denen er die Nut-zung seines WLAN-Anschlusses gestattet, steht mit dem Unionsrecht in Ein-klang.
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Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 195 S. 16) muss Rechtsinhabern er-möglicht werden, gegen angebliche Verletzer einstweilige Maßnahmen zu er-wirken, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen. Eine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber volljähri-gen Gästen oder Mitbewohnern lässt sich mit dieser Bestimmung nicht begrün-den.
Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ver-wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 ver-pflichtet die Mitgliedstaaten, Urheberrechte durch angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu schützen. Diese Bestimmung verlangt von den Mitgliedstaaten ebenfalls nicht, eine Stö-rerhaftung vorzusehen, wenn eine Belehrung volljähriger Gäste oder Mitbewoh-ner unterbleibt und es für eine solche Belehrung auch keinen Anlass gab. Eine solche Haftung wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig, weil sie dem Anschluss-inhaber nicht zuzumuten ist (zu Bedenken hinsichtlich der Unzulässigkeit des Betriebs eines ungesicherten WLAN und der Verhältnismäßigkeit von Siche-rungsmaßnahmen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 16. März 2016 in der Rechtssache C484/14 Rn. 145 bis 149 Mc Fadden/Sony Music).
(4) Die Klägerin kann sich als Rechtsinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 EUGrundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG, die das Urheberrecht schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 C314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 UPC Telekabel;
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BVerfGE 134, 204 Rn. 72) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 Abs. 1 EU-Grunderechtecharta und effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Auf Seiten der Beklagten und ihrer Besucher steht der Schutz durch die Grundrechte auf Informationsfreiheit nach Art. 11 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 47 UPC Telekabel) und das Recht auf Freiheit und Achtung des Privatle-bens gemäß Art. 6 und 7 EUGrundrechtecharta und Art. 2 Abs. 1 GG. Die kol-lidierenden Grundrechte sind in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 C275/06, Slg. 2008, I271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 Promusicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 UPC Teleka-bel). Die betroffenen Grundrechte sind in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen, ob dem Inhaber eines Internetanschlusses die fragliche Hin-weis- und Belehrungspflicht zumutbar ist und das Unterlassen eine Haftung be-gründen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 32 Haftung des Access-Providers).
Danach scheidet auch unter Einbeziehung der wechselseitigen Grund-rechte eine anlasslose Belehrungspflicht des Inhabers eines Internetanschlus-ses aus, wenn er den Zugang Gästen, Besuchern und Mitbewohnern eröffnet.
Es ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich, dass ein nen-nenswerter Anteil der Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Gäste und Mitbewohner des Anschlussinhabers begangen wird. Vielmehr kann der Woh-nungsinhaber zu Recht erwarten, dass Gäste und Mitbewohner seinen Inter-netanschluss nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Zudem besteht eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Er hat vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom-men, wobei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nach-forschungen verpflichtet ist (BGHZ 200, 76 Rn. 16, 18 BearShare; BGH, Urteil
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vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15 Rn. 33 Everytime we touch). Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, haftet er als Täter.
4. Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Ge-richtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht er-sichtlich. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle-gung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Die Abwä-gung der Grundrechte im Einzelfall ist Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaa-ten.
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5. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Täterschaft der Nichte und ihres Lebensgefährten feststeht, sind weitere Feststellungen nicht zu treffen. Das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist wiederherzu-stellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 – 25b C 887/13 –
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2015 – 310 S 23/14

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