BGH BESCHLUSS I ZB 3/12 vom 3. April 2014 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
ZPO § 890 Abs. 2
a)
Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der
Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.
b)
Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.

BGH, Beschluss vom 3. April 2014

I ZB 3/12

OLG Stuttgart
LG Stuttgart

2

Der
I.
Zivilsenat des Bunde
sgerichtshof
s hat
a
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3
.
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201
4
durch
die
Ric
h-
te
r
Prof.
Dr.
Büscher
,
P
o
kr
a
n
t
,
Dr. Kirchhoff
,
Dr.
Löffler
und
die Richterin
Dr.
Schwonke
beschlossen
:
Die Rechtsbesc
hwerde gegen den Beschluss des
2. Zivilsenats des
Oberl
and
es
gerich
ts
Stuttgart
vom
12. Dezember 2011
wird auf Kos
ten
der
Schuldnerin
zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
25.000

Gründe
:
I.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Beto
n-
pumpen.
Am 15. Januar 2009 schlossen s
ie zur Beendigung eines
Verf
ahrens der
einstweiligen
Verfügung
den nachfolgend wiedergegebenen
Prozessvergleich
:
1.
Die Verfügungsbeklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver

kehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern:
a)
dass Schwing Betonpumpen durchschnittlich 40
% weniger Kraftstoff im Pum
p-
betrieb verbrauchen und/oder
b)
dass Pu
tzmeister Betonpumpen bis zu 64
% Kraftstoff mehr verbrauchen.
2.
Die Beklagte verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese U
n-
terlassungsverpflichtung zu einer Vertragsst
rafe in Höhe von 10.000,00 Euro.
3.
… (Kostenregelung)
4.
Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, aus dieser titulierten Unterlassungsve
r-
pflichtung nicht vor dem 23.01.2009 (einschließlich) zu vollstrecken.
1

10

b)
Da
die Zulässigkeit des
Antrag
s
auf Androhung von O
rdnungsmitteln g
e-
mäß § 890 Abs. 2 ZPO
mithin keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraussetzt
,
kommt es
nicht
auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die
Schuldnerin das als Anlage Ast 4 zu den Akten gereichte Dokument
an einen p
o-
tentielle
n Kunden übergeben und dadurch gegen die titulierte Unterlassungspflicht
verstoßen hat.
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde de
r
Schuldnerin
zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vo
rinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2011

17 O 608/11

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2011

2 W 59/11

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