Eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sind insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konkretisiert worden.
1. Abmahnung: Form und Inhalt
Die Abmahnung muss bestimmte Mindestinhalte enthalten, um wirksam zu sein. Sie dient dazu, den Adressaten auf eine Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, diese außergerichtlich zu klären.
Pflichtinhalte der Abmahnung
- Beschreibung der Rechtsverletzung:
- Die beanstandete Handlung muss konkret und nachvollziehbar beschrieben werden.
- Es muss dargelegt werden, welches Verhalten als rechtswidrig angesehen wird (z. B. unzulässige Werbung, Markenverletzung, Urheberrechtsverstoß).
- Rechtsgrundlage:
- Die rechtlichen Ansprüche müssen benannt werden, z. B. Unterlassungsansprüche nach §§ 97 UrhG, 14 MarkenG oder §§ 8 ff. UWG.
- Aufforderung zur Unterlassung:
- Es muss eine klare Aufforderung enthalten sein, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen.
- Fristsetzung:
- Eine angemessene Frist muss gesetzt werden, innerhalb derer der Abgemahnte reagieren soll (meist 7 bis 14 Tage, abhängig von der Dringlichkeit).
- Angebot einer strafbewehrten Unterlassungserklärung:
- Der Abmahner muss eine vorformulierte Unterlassungserklärung beifügen, die der Abgemahnte unterzeichnen soll.
- Kostenforderungen:
- Die Abmahnung sollte die Höhe der geltend gemachten Kosten (Anwaltsgebühren) und deren Berechnungsgrundlage enthalten, üblicherweise basierend auf einem Streitwert.
Beispiel für die Formulierung einer Abmahnung:
„Hiermit machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie durch [Beschreibung der Handlung] gegen die Vorschriften des [Rechtsgrundlage, z. B. UWG, UrhG, MarkenG] verstoßen haben. Wir fordern Sie auf, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum [Datum] unterzeichnet zurückzusenden.“
2. Unterlassungserklärung: Mindestanforderungen
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das zentrale Instrument, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie sollte die folgenden Elemente enthalten:
Pflichtinhalte der Unterlassungserklärung
- Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens:
- Der konkrete Rechtsverstoß muss benannt werden, z. B. „Die Verwendung der Bezeichnung XYZ in der Werbung wird unterlassen.“
- Unterlassungsverpflichtung:
- Der Abgemahnte verpflichtet sich, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen.
- Vertragsstrafe:
- Eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung muss festgelegt werden. Diese kann entweder als konkreter Betrag (z. B. 5.000 Euro) oder nach dem „Hamburger Brauch“ als „angemessene Vertragsstrafe“ formuliert werden, die im Streitfall vom Gericht festgesetzt wird.
- Unterschrift:
- Die Unterlassungserklärung muss eigenhändig unterschrieben werden, um rechtsverbindlich zu sein.
Optionale Inhalte
- Kostenerstattung: Verpflichtung zur Übernahme der Abmahnkosten, sofern berechtigt.
- Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich: Bei Bedarf können spezifische Einschränkungen formuliert werden.
3. Beispiele für unwirksame Abmahnungen
- Unzureichende Konkretisierung: Es wird nicht genau beschrieben, welches Verhalten beanstandet wird.
- Fehlende Fristsetzung: Eine Abmahnung ohne Frist ist nicht wirksam.
- Überzogene Forderungen: Bei überhöhten Vertragsstrafen oder Streitwerten kann die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (§ 242 BGB).
4. Rechtsfolgen einer wirksamen Abmahnung
- Verhinderung der Wiederholungsgefahr:
- Durch Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und ein gerichtliches Verfahren vermieden.
- Zustimmung zu Vertragsstrafe:
- Bei zukünftigen Verstößen wird die Vertragsstrafe fällig.
- Kostenübernahme:
- Der Abgemahnte muss die berechtigten Abmahnkosten tragen, sofern die Abmahnung wirksam ist.
5. Abmahnungsrecht
Eine wirksame Abmahnung mit Unterlassungserklärung erfordert eine sorgfältige Formulierung und die Einhaltung der Mindestinhalte. Abgemahnte sollten die Abmahnung genau prüfen und niemals unüberlegt unterschreiben. Eine rechtliche Beratung ist in jedem Fall ratsam, um Risiken zu minimieren und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.