Der Bundesgerichtshof hat am 11. März 2026 im Verfahren I ZR 186/25 („Burgundy Nights“) die Reichweite urheberrechtlicher Abmahnungen und den Ersatz von Verteidigungskosten behandelt.

Zwei Fragen müssen getrennt werden

Bei einer formal unwirksamen Abmahnung können erforderliche Verteidigungskosten auch die Prüfung der behaupteten Rechtsverletzung erfassen. Sie sind nicht von vornherein auf die isolierte Prüfung der geforderten Abmahnkosten beschränkt. Maßgeblich ist, welche anwaltliche Unterstützung aus damaliger Sicht vernünftig erschien.

Im konkreten Fall blieb die Revision des Abgemahnten dennoch erfolglos. Der BGH bewertete die verallgemeinernde Formulierung zu Kunstwerken als vom Unterlassungsanspruch gedeckt. Die angenommene Verletzung der Informationspflicht über eine erheblich überschießende Erklärung lag deshalb nicht vor. Eine nur weiter formulierte Erklärung ist nicht automatisch unwirksam.

Was Unternehmen daraus für die Prüfung ableiten können

  • Schreiben und beigefügten Erklärungsvorschlag zusammen auswerten.
  • Den konkreten Verstoß von rechtlich erfassten kerngleichen Handlungen abgrenzen.
  • Kostenersatz nicht allein auf die sprachliche Breite einer Formulierung stützen.
  • Lizenzunterlagen, Veröffentlichungen und beanstandete Fassungen vor Änderungen sichern.

Zur praktischen Vorgehensweise: Urheberrechtliche Abmahnung und Kostenprüfung.

Quelle: BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 186/25, Volltext.