Die seit dem 19. Juni 2026 geltende elektronische Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Für Händler ist damit auch die tatsächliche Gestaltung des Shops ein rechtliches Prüfthema.
Was die Funktion leisten muss
§ 356a BGB verlangt eine während der Widerrufsfrist verfügbare, hervorgehobene und leicht zugängliche Funktion. Die Beschriftung muss den Widerruf eindeutig erkennen lassen. Verbraucher müssen ihren Namen, den betroffenen Vertrag und einen elektronischen Kontaktweg angeben oder bestätigen können. Nach der gesonderten Bestätigung ist unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Eingangsdatum und Uhrzeit zu versenden.
Prüfung im laufenden Shopbetrieb
- Prüfen Sie die Auffindbarkeit auf Mobilgeräten und am Desktop, einschließlich Cookie-Bannern und eingeblendeten Chatfenstern.
- Testen Sie den gesamten Ablauf mit einer dokumentierten Testbestellung. Ein sichtbarer Link allein belegt noch keine funktionierende Übermittlung.
- Vergleichen Sie Widerrufsbelehrung, tatsächliche Funktion und Bestätigungsmail auf Widersprüche.
- Sichern Sie bei einer Beanstandung die damals aktive Shopversion, Screenshots, Änderungsprotokolle und die vollständige Abmahnung.
Wenn bereits eine Abmahnung vorliegt
Die technische Korrektur und die rechtliche Reaktion sollten abgestimmt erfolgen. Ob ein Unterlassungsanspruch besteht, wer ihn geltend machen darf und ob Kosten verlangt werden können, sind getrennte Fragen. Eine Unterlassungserklärung sollte erst abgegeben werden, wenn ihre Reichweite und die dauerhafte technische Umsetzung geklärt sind.
Weiterführend: Abmahnungen im Onlinehandel · Unterlassungserklärung.
Rechtsgrundlage: § 356a BGB.