Muss einer urheberrechtlichen Abmahnung bereits ein Nachweis beigefügt werden, dass der Abmahnende tatsächlich Urheber des geschützten Werkes ist? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 17. August 2026 (Az. 11 W 5/26) beschäftigt. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Nachweis grundsätzlich nicht bereits mit der Abmahnung vorgelegt werden muss. Auch wenn der Abgemahnte später ausdrücklich einen Nachweis verlangt, kann es im Einzelfall ausreichen, dass der Abmahnende auf eine geeignete Nachweisform verweist, die der Abgemahnte zuvor selbst abgelehnt hat.
Die Entscheidung ist insbesondere für urheberrechtliche Abmahnungen und die Frage der Kostentragung bei anschließenden gerichtlichen Verfahren relevant.
Der Fall: Streit um die Urheberschaft an geschützten Figuren
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine urheberrechtliche Abmahnung einer Designerin gegenüber einer Händlerin. Die Designerin machte geltend, dass die Händlerin auf ihren Produkten identische Abbildungen von drei von ihr geschaffenen Figuren verwendet habe.
Die Abgemahnte verlangte daraufhin einen Nachweis dafür, dass die Anspruchstellerin tatsächlich Urheberin der Figuren sei. Dabei erklärte sie ausdrücklich, dass eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis nicht ausreiche.
Die Abmahnerin legte zunächst keine entsprechenden Belege vor, sondern beantragte eine einstweilige Verfügung. Erst im gerichtlichen Verfahren reichte sie eine eidesstattliche Versicherung ein, in der sie erklärte, die betreffenden Werke im Jahr 2013 geschaffen zu haben.
Nachdem das Landgericht Frankfurt darauf hingewiesen hatte, dass der Unterlassungsantrag begründet sein dürfte, gab die Händlerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Parteien erklärten das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt. Streit bestand anschließend noch über die Kosten des Verfahrens.
Das Landgericht legte die Kosten der Abgemahnten auf. Diese wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Kein genereller Nachweis der Urheberstellung bereits mit der Abmahnung
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Nach Auffassung des Senats muss einer urheberrechtlichen Abmahnung grundsätzlich kein Nachweis der Urheberstellung beigefügt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Abmahnende in seinem Schreiben nicht ausdrücklich auf bestimmte Beweismittel oder Nachweise Bezug nimmt.
Das Gericht begründete dies damit, dass auch für eine schlüssige Klage grundsätzlich noch keine Beweisangebote erforderlich sind. Die Abmahnung muss den behaupteten Rechtsverstoß hinreichend konkret beschreiben und dem Betroffenen ermöglichen, die geltend gemachten Ansprüche rechtlich einzuordnen. Ein vollständiger Nachweis sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen muss dem Schreiben dagegen nicht automatisch beigefügt werden.
Im konkreten Fall hatte die Abmahnerin ihre Urheberschaft später durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Diese enthielt die Erklärung, die drei abgebildeten Werke im Jahr 2013 geschaffen zu haben.
Das OLG hielt diese Erklärung für ausreichend. Weitere Angaben zum genauen Entstehungsdatum oder zur späteren Verwendung der Werke seien nicht erforderlich gewesen. Der urheberrechtliche Schutz setze insbesondere nicht voraus, dass der Urheber sein Werk tatsächlich bereits wirtschaftlich verwertet habe.
Eidesstattliche Versicherung als ausreichendes Glaubhaftmachungsmittel
Eine zentrale Rolle spielte die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Urheberschaft im einstweiligen Verfügungsverfahren zu stellen sind.
Nach § 294 ZPO können Tatsachen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht werden. Dafür kommen insbesondere Urkunden und eidesstattliche Versicherungen in Betracht.
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass eine eidesstattliche Versicherung der schöpferisch tätigen Person grundsätzlich ausreichen kann, um die Urheberstellung glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall musste die Designerin daher weder das genaue Datum der Werkschöpfung noch weitere Einzelheiten zur Entstehungsgeschichte darlegen.
Die Abgemahnte hatte die eidesstattliche Versicherung allerdings bereits vorgerichtlich ausdrücklich als unzureichend bezeichnet. Gerade diese Erklärung wurde für die spätere Kostenentscheidung entscheidend.
Wer einen ausreichenden Nachweis vorab ablehnt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen
Besonders praxisrelevant ist die zweite Aussage des Beschlusses.
Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob ein Abmahnender grundsätzlich verpflichtet sein kann, auf eine konkrete Aufforderung des Abgemahnten hin Nachweise zur Urheberstellung vorzulegen.
Im entschiedenen Fall kam es darauf jedoch nicht an. Die Abgemahnte hatte zwar einen Nachweis verlangt, gleichzeitig aber erklärt, dass eine eidesstattliche Versicherung hierfür nicht ausreiche.
Da eine solche Versicherung für das anschließende einstweilige Verfügungsverfahren ein geeignetes Glaubhaftmachungsmittel darstellte, durfte die Abmahnerin davon ausgehen, dass eine vorgerichtliche Vorlage die Abgemahnte nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bewegen würde.
Die Abmahnerin musste deshalb nicht zunächst eine eidesstattliche Versicherung übersenden und abwarten, ob die Gegenseite ihre Haltung änderte. Sie durfte unmittelbar gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, ohne dadurch die Kostenfolge des § 93 ZPO befürchten zu müssen.
Das OLG sah zudem bestätigt, dass die Abgemahnte auch im späteren Beschwerdeverfahren die eingereichte eidesstattliche Versicherung weiterhin nicht als ausreichend akzeptierte.
Bedeutung von § 93 ZPO für die Kostenentscheidung
§ 93 ZPO regelt die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses. Erkennt der Beklagte beziehungsweise Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort an und hat er durch sein vorheriges Verhalten keinen Anlass zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben, können die Kosten dem Kläger beziehungsweise Antragsteller auferlegt werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Abgemahnte jedoch Anlass zur gerichtlichen Antragstellung gegeben. Sie hatte trotz einer nach Auffassung des Gerichts ordnungsgemäßen Abmahnung keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben.
Dass sie nach dem gerichtlichen Hinweis des Landgerichts eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, änderte daran nichts. Die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zugunsten der Abgemahnten nach § 93 ZPO lagen nicht vor.
Das OLG Frankfurt wies die sofortige Beschwerde deshalb zurück. Die Abgemahnte musste auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Keine Pflicht zur Aufschlüsselung lediglich angekündigter Zahlungsansprüche
Neben der Urheberstellung befasste sich das Gericht mit den formellen Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung nach § 97a UrhG.
Die Abgemahnte hatte geltend gemacht, die Abmahnung sei unwirksam gewesen, weil Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden seien.
Auch dieser Einwand blieb erfolglos.
Nach § 97a Abs. 2 UrhG müssen geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgeschlüsselt werden. Im konkreten Fall hatte die Abmahnerin jedoch noch keine Zahlung verlangt. Sie hatte lediglich darauf hingewiesen, dass entsprechende Ansprüche bestehen könnten und deren Bezifferung einem späteren Schreiben vorbehalten bleibe.
Nach Auffassung des OLG bestand deshalb noch keine Verpflichtung zur Aufschlüsselung konkreter Zahlungsforderungen. Allein der Umstand, dass die spätere Geltendmachung von Anwaltskosten angekündigt wurde, machte die Abmahnung nicht unwirksam.
Praktische Konsequenzen für Abmahnende und Abgemahnte
Der Beschluss verdeutlicht, dass bei urheberrechtlichen Abmahnungen zwischen den formellen Anforderungen an das Abmahnschreiben, der Darlegung der Anspruchsberechtigung und dem späteren Nachweis im gerichtlichen Verfahren unterschieden werden muss.
Für Rechteinhaber und ihre Rechtsanwälte bedeutet die Entscheidung, dass sie nicht grundsätzlich bereits mit der Abmahnung sämtliche Belege zur Urheberschaft vorlegen müssen. Dennoch empfiehlt es sich, die Rechteinhaberschaft nachvollziehbar zu dokumentieren und auf konkrete Nachweisanforderungen der Gegenseite sachgerecht zu reagieren.
Abgemahnte sollten umgekehrt sorgfältig prüfen, welche Nachweise tatsächlich erforderlich und geeignet sind. Wer einen bestimmten Nachweis pauschal ablehnt, obwohl dieser im späteren gerichtlichen Verfahren zur Glaubhaftmachung ausreichen kann, riskiert, die Möglichkeit einer günstigen Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu verlieren.
Insbesondere sollte eine Nachweisanforderung nicht dazu führen, dass ein berechtigter Unterlassungsanspruch unbeantwortet bleibt. Die Abgabe einer angemessenen Unterlassungserklärung und die Prüfung der behaupteten Rechteinhaberschaft sind getrennt voneinander zu betrachten.
Nachweis der Urheberschaft muss nicht automatisch der Abmahnung beiliegen
Mit seinem Beschluss vom 17. August 2026 stärkt das OLG Frankfurt die Position von Rechteinhabern bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Ein Nachweis der Urheberstellung muss grundsätzlich nicht bereits dem Abmahnschreiben beigefügt werden. Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine eidesstattliche Versicherung der schöpferisch tätigen Person zur Glaubhaftmachung ausreichen.
Besonders deutlich ist die Entscheidung bei der Kostenfrage: Wer eine geeignete Nachweisform vorgerichtlich ausdrücklich ablehnt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Abmahnende diesen Nachweis nicht vorgelegt hat. Für beide Seiten ist es daher wichtig, Nachweisanforderungen und Reaktionen darauf sorgfältig zu formulieren und die möglichen Folgen für ein späteres gerichtliches Verfahren zu berücksichtigen.
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