Der BGH hat mit Urteil vom 1. Oktober 2026 – III ZR 205/25 – eine AGB-rechtliche Auseinandersetzung über Preisanpassungen entschieden. Für Unternehmen sind neben der Klauselkontrolle die Aussagen zu Abmahnkosten wichtig.
Teilweise berechtigt bedeutet nicht automatisch anteilige Pauschale
Dem abmahnenden Verbraucherverband konnte die volle Kostenpauschale zustehen, obwohl seine Abmahnung nur teilweise berechtigt war. Zugleich bestand im entschiedenen Fall ein Gegenanspruch des Unternehmens auf Ersatz erforderlicher Verteidigungskosten. Dieser war auf die geltend gemachte Verbandspauschale begrenzt; eine zusätzliche Quotierung erfolgte nicht. War die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden nicht erkennbar, kann die gesetzliche Ausnahme einem solchen Gegenanspruch entgegenstehen.
AGB immer im Zusammenhang lesen
Die beanstandete Preisanpassungsregelung war im Zusammenspiel mit weiteren Bestimmungen unklar. Für Kunden blieb insbesondere unklar, ob sie einer Erhöhung widersprechen und den Vertrag unverändert fortsetzen konnten oder nur kündigen durften.
Praktische Unterlagen für die Verteidigung
- Vollständige AGB-Fassung und Änderungen archivieren, nicht nur die beanstandete Klausel.
- Kundenanschreiben und technische Zustimmungsabläufe sichern.
- Die einzelnen Beanstandungen getrennt nach Anspruch, Tatsachen und Kosten bewerten.
- Den Gegenanspruch konkret begründen; eine teilweise erfolgreiche Verteidigung führt nicht von selbst zur vollständigen Erstattung aller Anwaltskosten.
Mehr: Abmahnkosten · Vertragliche Konflikte.
Quelle: BGH, Urteil vom 1. Oktober 2026 – III ZR 205/25, Volltext.