Mit Beschluss vom 05.10.2010 (OLG Köln, 6 W 82/10) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass dem Anschlussinhaber in einem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ein Beschwerderecht zusteht, soweit die Möglichkeit besteht, dass der Anschlussinhaber durch die begehrte Auskunft in seinen Rechten verletzt ist.

Volltext:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2010/6_W_82_10beschluss20101005.html

sowie:

http://www.lg-koeln.nrw.de/service/UrhG____101_Abs_9/index.php

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