Abmahnungen wegen Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstössen sind umsatzsteuerpflichtig.

Abmahnungen wegen Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstössen sind umsatzsteuerpflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stelle die Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung dar. Bei Rechnungsstellung durch die Klägerin sei dieser Umsatz-steuerbetrag nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG auszuweisen. Die Klägerin habe als Read More